Genesen, geimpft, getestet: Unternehmen müssen prüfen

(Update vom 24.11.2021)

Ab dem 24.11. gelten bundesweit einige neue Regeln, die die ursprünglichen Bayerischen Anti-Corona-Maßnahmen vom 9.11. verschärfen. Außerdem gibt es für Unternehmen inzwischen Handlungsanweisungen, wie die 3G-Regel in Betrieben umgesetzt werden soll.  Im Folgenden haben wir die Informationen der IHK und des Bundeswirtschaftsministerium zusammengefasst.

  • Der 3G-Nachweis ist für das Betreten von Arbeitsstätten erforderlich. Eine Beschränkung auf geschlossene Räume enthält das Gesetz im Gegensatz zur Bayerischen Regelung vom 9.11.2021 nicht mehr.
  • 3G gilt in allen Betrieben, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Es sind also jetzt auch kleine Betriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmern erfasst. Die Regelungen setzen bereits ein, wenn ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.
  • Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen arbeitstäglich einen Test vorlegen. Eine Beschränkung auf 2 Tests pro Woche, wie sie in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehen war, enthält der neue § 28b IfSG nicht.
  • Der Arbeitgeber ist weiterhin unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes verpflichtet, seinen Arbeitnehmern zwei Tests pro Woche anzubieten. Für die darüber hinausgehenden Tests muss grundsätzlich der Arbeitnehmer selber sorgen.
  • Mögliche Tests sind Schnelltests durch geschultes Personal oder PCR-Tests. Die Vorlage eines Selbsttests genügt nicht.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 3G-Nachweise bei Zutritt zur Arbeitsstätte zu kontrollieren. Es ist zulässig, zu diesem Zweck den 3G-Status des Arbeitnehmers zu erfassen und zu speichern.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Prüfung der 3G-Regeln zu dokumentieren. Dazu darf er den Namen, Zeitpunkt der Kontrolle und Gültigkeitsdauer des Zertifikats speichern. Das kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Das Anfertigen von Kopien oder Scans von Impfzertifikaten oder Screenshots der Corona-App ist nicht zulässig.
  • Die Daten zur Prüfung des 3G-Status müssen spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden.
  • Weigert sich ein Arbeitnehmer, seinen 3G-Status offenzulegen, darf er die Betriebsstätte nicht betreten. Ist für diesen Arbeitnehmer auch kein Home Office möglich, kann der Arbeitgeber den Lohn an den Tagen kürzen, an denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet.

 

(Ursprungsartikel vom 9.11.2021)

Die Warnampel in Bayern steht auf Rot, ab dem 9.11.21 gelten wieder Verschärfen im Kampf gegen Corona. So müssen Unternehmen jetzt sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Wie das konkret bei den Unternehmen umgesetzt werden soll, ist jedoch in vielen Punkten noch nicht klar.

Wie soll die Prüfung im Unternehmen erfolgen?

Ab dem 9.11. müssen die Unternehmen in Bayern prüfen, ob ein Mitarbeiter geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Für die Tests genügt ein Schnelltest, der mindestens zweimal die Woche durchgeführt wird. Der Arbeitgeber muss zweimal die Woche einen solchen Test zur Verfügung stellen. Verweigert der Mitarbeiter den Test oder ist positiv getestet, darf er das Büro nicht betreten.

Grundsätzlich gilt: Prüfen ja, speichern nein. Als sicher erlaubt gilt, den Mitarbeiter zu fragen, ob der die 3G-Regel erfüllt. Er muss wahrheitsgemäß antworten. Da es kein Auskunftsrecht für den Arbeitgeber gibt, das die Prüfung von Impfnachweisen, Test, etc. gestattet, ist es aktuell offen, ob die Dokumente der Mitarbeiters geprüft werden dürfen. Um die 3G-Regel wirksam überprüfen zu können, ist aber davon auszugehen, dass Impf- und Testnachweise vom Arbeitgeber eingesehen werden dürfen.

Das ist offen:

Keine klare Vorgabe gibt es bei der Frage, wie die Prüfung dokumentiert werden kann. Denn die Speicherung der Daten ist heikel und – so Stand jetzt – nicht gestattet. Sich für die Speicherung der Daten die Einwilligung des Mitarbeiters zu beschaffen, ist nicht möglich. In einem Beschäftigungsverhältnis ist die Freiwilligkeit der Einwilligung nicht gegeben, so das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht.

Um der Nachweispflicht als Arbeitgeber nachzukommen, ist davon auszugehen, dass die Daten separat gespeichert werden dürfen, z.B. in Form vom Excel-Listen. Dabei ist wichtig, dass die Daten nicht mit anderen Daten verknüpft werden, z.B. mit anderen Personaldaten. Erfasst werden dürfen der Name, Datum der Prüfung und Dauer der Gültigkeit des Zertifikats. Die Daten müssen nach 14 Tagen bis maximal einem Monat datenschutzkonform gelöscht werden. Eine dauerhafte Speicherung ist nicht gestattet.

So sollten Sie vorgehen:

  • Die Überprüfung des 3G-Nachweises sollte durch eine vertrauenswürdige Person des Unternehmens stattfinden. Benötigte Schnelltests sollten unter Aufsicht erfolgen. Sofern Mitarbeiter weder geimpft noch genesen sind, ist der Testnachweis an zwei verschiedenen Arbeitstagen einer Arbeitswoche zu überprüfen.
  • Wer sich nicht prüfen lässt oder keinen negativen Test hat, darf das Unternehmen nicht betreten.
  • Prüfen Sie das Zertifikat und speichern Sie den Namen, das Datum der Kontrolle und die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats.
  • Die Speicherung kann in einer Excel-Liste erfolgen, nicht jedoch in einem System, dass die Daten der 3G-Kontrolle mit anderen Daten verknüpft, z.B., in einem HR-System.
  • Diese Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie unmittelbar benötigt werden. Die maximale Speicherdauer liegt zwischen 2 – 4 Wochen.
  • Es dürfen keine Kopien oder Fotografien des Impf- oder Testzertifikats angefertigt werden.