Die Sommerferien sind vorbei, für viele ABC-Schützen beginnt der so genannte Ernst des Lebens: Der erste Schultag steht vor der Tür. Für die meisten Kinder ein sehr spannender Tag, aber auch die Eltern sind oft mindestens genauso aufgeregt. Die Fotos vom ersten Schultag bleiben eine Erinnerung fürs Leben, die man auch Jahrzehnte später noch hin und wieder anschaut. Doch darf man eigentlich  noch fotografieren oder verstößt das gegen den Datenschutz? Einige Schulen beginnen schon wieder damit, die Gesichter auf den Klassenfotos zu verfremden oder zu schwärzen. In den meisten Fällen ist das völlig unnötig.

Für den privaten Gebrauch dürfen weiterhin Fotos ohne jede Einschränkung gemacht werden. Dass heißt, Eltern können für das private Fotoalbum nach Herzenslust Bilder Ihres Nachwuchses schießen. Dasselbe gilt auch für offizielle Fotos, die die Schulen aufnehmen, um sie anschließend den Eltern zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel in Form eines Jahrbuchs.

Anders sieht die Sache nur aus, wenn die Fotos veröffentlicht werden. Wenn also die Schule die Bilder auf die Webseite stellt, auf Facebook postet oder der Lokalpresse zur Verfügung stellt, ist das nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der Eltern der abgebildeten Kinder möglich. Selbst der Aushang von Fotos im Schaukasten der Schule ist bereits eine Veröffentlichung. Dasselbe gilt auch, wenn Eltern Fotos auf Facebook posten und dort neben den eigenen Kindern noch Klassenkameraden zu sehen sind. Auch das ist eine Veröffentlichung und nur mit Einwilligung möglich.

Fazit: Bleiben die Fotos rein privat, ist die DSGVO nicht zuständig. Werden die Bilder ins Internet gestellt, geht das nur mit Einwilligung.