Mit der DSGVO sind auch Ihre Rechte als Arbeitnehmer gestärkt worden. Ihr Arbeitgeber muss Sie informieren, welche Daten er von Ihnen erhebt, wie lange und warum er sie speichert. Darüber muss er Sie bei der Vertragsunterzeichnung informieren, bei bestehen Verträge sollte er das nachträglich machen. Da der Arbeitgeber aus vielerlei gesetzlichen Verpflichtungen Ihre Daten verarbeiten muss, zum Beispiel für die Steuer oder Sozialkassen, sind Ihre Einspruchsrechte gering.
Anders sieht es aus bei Fotos oder Videos. Bilder von Ihnen auf die Firmen-Webseite zu stellen oder auf Facebook zu posten, geht nur mit Ihrer Einwilligung. Die Einwilligung muss der Arbeitgeber auch gesondert einholen, sie darf nicht Teil des Arbeitsvertrages sein. Werden die Bilder nur im firmeneigenen Intranet veröffentlicht, ist eine Einwilligung nicht nötig.
Leider kommt es auch vor, dass Arbeitgeber die private Telefonnummer an Kunden weitergeben, gerade bei Handwerkern oder Leiharbeitern. Das ist nur mit Ihrer ausdrücklichen Genehmigung möglich.
Sollten Sie einmal eine Genehmigung erteilt haben, ist das kein Freifahrtschein für den Arbeitgeber. Sie können sie jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.